Feuerwerksinitiative
Die Schweiz muss Menschen und Tiere besser vor schädlichem und unnötigem Feuerwerkslärm schützen. Auch der durch Feuerwerk verursachte Umweltschaden ist unnötig und vermeidbar. So darf es nicht weitergehen! Deshalb haben wir die eidgenössische Volksinitiative «Für eine Einschränkung von Feuerwerk» (Feuerwerksinitiative) ins Leben gerufen.
Die Bundesverfassung wird wie folgt geändert:
Art. 74a Feuerwerk
Abs. 1
Der Verkauf und die Verwendung von Feuerwerkskörpern, die Lärm erzeugen, sind verboten.
Erklärung
Feuerwerkskörper, die Lärm erzeugen, sollen eingeschränkt werden. Dies stellt kein absolutes Verbot dar. Feuerwerkskörper, die keinen Lärm erzeugen, wie zum Beispiel Bengalhölzer oder Vulkane, könnten weiterhin verkauft und verwendet werden.
Abs. 2
Für Anlässe von überregionaler Bedeutung kann die zuständige kantonale Behörde auf Gesuch hin Ausnahmebewilligungen vom Verbot nach Absatz 1 erteilen.
Erklärung
Für Anlässe von überregionaler Bedeutung können die Kantone Ausnahmen vorsehen. Grosse, öffentliche Feuerwerke sind also nach wie vor möglich. Diese finden in einem zeitlich und örtlich klar definierten Rahmen statt, sodass sich ein grosses Publikum daran erfreuen kann und die negativen Auswirkungen deutlich reduziert werden.
Abs. 3
Für den Vollzug der Vorschriften sind die Kantone zuständig, soweit das Gesetz ihn nicht dem Bund vorbehält.
Erklärung
Bei einer Annahme der Initiative würde sich nichts an der Verteilung der Kompetenzen zwischen Bund und Kantonen ändern. Sie schafft jedoch einen klaren, schweizweiten und strengeren Rechtsrahmen für den Umgang mit Feuerwerk.
Übergangsbestimmung
Die Ausführungsbestimmungen zu Artikel 74a treten spätestens zwei Jahre nach dessen Annahme durch Volk und Stände in Kraft.
Erklärung
Die Einschränkung von Feuerwerk gilt nicht sofort. Es ist festgelegt, bis wann die neuen Regeln spätestens umgesetzt werden müssen. Diese Übergangsfrist verhindert abrupte Veränderungen und sorgt dafür, dass sich alle Beteiligten fair und rechtzeitig anpassen können.